Liebe Mitglieder,
zuerst möchten wir darauf hinweisen, dass die Reisekostenordnung und Reisekostenabrechnung an die aktuellen steuerlichen Vorgaben angepasst werden mussten. Ebenso wurde § 10 „Erstattung von Kosten bei Wettkämpfen im Ausland“ der RKO präzisiert.
Bitte beachten Sie, dass hiermit die RKO mit Stand 17.11.2012 sowie die Reisekostenabrechnung von 09/2014 ersetzt wurden und nicht länger gültig sind.
Die geänderte Reisekostenordnung finden Sie <hier>
Die geänderte Reisekostenabrechnung finden Sie <hier>
Weiter möchte der Vizepräsident Sport Heinz Tränkle auf die Frage nach einer Sammelanmeldung, welche im Zusammenhang mit der Online-Anmeldung als Bestandteil der Auswertesoftware EasyScore aufgetreten ist, wie folgt antworten:
Die Funktion der Online-Anmeldung musste aus aktuellem Anlass (insbesondere datenschutzrechtlicher Hintergründe) technisch neu strukturiert werden.
In diesem Zusammenhang hat sich erwiesen, dass die bisherige Praxis einer gleichzeitigen Anmeldung von Teilnehmergruppen durch einzelne Teilnehmer nicht länger aufrechterhalten werden kann. Die zwingende Kopplung von Passwort an BDMP-Mitgliedsnummer verbietet allein aus rechtlichen Gründen die Zuordnung mehrerer Mitgliedsnummern zu einem gemeinsamen Passwort, zumal über diese Kombination von Passwort und Mitgliedsnummer jeder Anmeldende eindeutig identifiziert und auch dessen Qualifikation in das System übertragen wird. Anmeldungen im Online-Verfahren können aus den dargelegten Gründen künftig ausschließlich durch jeden Teilnehmer einzeln vorgenommen werden.
Überdies darf aus datenschutzrechtlicher Sicht weder EasyScore noch sonst eine vom BDMP e.V. bereitgestellte Programmfunktion es ermöglichen, dass die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung einer Person von irgendeiner anderen Person ungeprüft in deren Namen abgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob Vertretung mittels Vollmacht zur Abgabe der Erklärung nach § 4a BDSG als überhaupt zulässig anzusehen ist, da die Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG immer ausdrücklich, schriftlich und persönlich vom Betroffenen abgegeben werden muss, ist dies in der Praxis nicht zu handhaben.
„Sammelanmeldungen“ wären nach diesen Grundsätzen nur dann überhaupt denkbar, wenn sie nicht mit datenschutzrechtlichen Einwilligungen zusammen abgegeben werden. Oder anderes herum: Wenn ein Wettkampfteilnehmer mehrere andere Online anmeldet, müssen die anderen jeder für sich eine eigene datenschutzrechtliche Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG gesondert abgeben, wenn diejenigen das nicht zuvor schon getan haben. Alle möglichen Fallkonstellationen in den Online-Funktionen zu berücksichtigen würde jeglichen Rahmen des mit vertretbarem Aufwand zu erzielenden Nutzens sprengen.
Hierfür bitten wir um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
David Brandenburger
Vizepräsident